Die Närrischen Gesetze von 1978

Von Ex - Justizminister Klaus Schulze

§ 1.
Heute sind nur Närrinnen und Narren zugelassen, die als solche gekennzeichnet sind, schunkeln, singen und unermüdlich die Tanzfläche beschleichen.

§ 2.
Jeder hat mit einem Platz in diesem Saale zufrieden zu sein. Wer keinen Platz hat, ist in der Garderobe abzugeben.

§ 3.
Wer meckert und rumnölt - durch nicht strahlenden Gesichtsausdruck auffällt, wird vom Narrentreiben ausgeschlossen.

§ 4.
Wer oben nicht mehr kann, wird aufgefordert unter den Tisch zu gleiten. Er hat sich dort für Hoppe - Hoppe -Reiterspiele gesattelt bereit zu halten.

§ 5.
Karnevalsschönheiten stehen unter besonderem Schutz des Elferrates. Souvenirs die bei erotischen Abenteuer erbeutet wurden, sind beim Prinzenpaar als Pfand zu hinterlegen.

§ 6.
Über Sex wird nicht gesprochen, er wird praktiziert. Folgen sind nicht Sache des Elferrates. Wer gar nichts fertig bringt erhält vom Prinzenpaar Spielzeug.

§ 7.
Jeder Narr hat die Pflicht von der Kussfreiheit regen Gebrauch zu machen. Beim küssen sind Partnerzwang und Dauerbrenner zu bevorzugen.

§ 8.
Sollte beim tanzen die Partnerin in Rutschen kommen, sollten alle Gliedmaßen zum festhalten genutzt werden.

§ 9.
Armreifen und Perücken werden während des Karnevals als ausreichende Bekleidung anerkannt.

§ 10.
Beim Verkehr mit unter einander ist auf gute Bereifung zu achten. Zuwiderhandelnde haben sich in angemessener Zeit beim zuständigen Hautarzt zu melden.

§ 11.
Auf dem Nachhauseweg ist das Umarmen von schief stehen Bäumen, schwankenden Laternen und das Belästigen von taumelnden Passanten verboten. Man lasse sich auch nicht von betrunkenen Polizisten irreführen.

 

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